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AGB

Allgemeine Lieferbedingungen AMF Bruns GmbH & Co. KG, Bereich Fördertechnik

(Stand 04/2021)

I. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für den Geschäftsbereich Fördertechnik der AMF-Bruns GmbH & Co. KG.

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten nur insoweit Wirkung, als sie diesen Bedingungen sowie den Regelungen in der Auftragsbestätigung nicht widersprechen oder wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Lieferungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(4) Unsere Allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder- vermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB sowie gegenüber Privatpersonen.

(5) Unsere Allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Absprachen mit unseren Vertretern erhalten erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Unseren Angeboten beiliegende Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten.

(2) Ein Vertrag mit dem Aufraggeber kommt erst durch unsere schriftliche als Auftragsbestätigung bezeichnete Annahme der Bestellung des Auftraggebers zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so bestimmt sich der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dem Inhalt der Auftragsbestätigung unmittelbar nach ihrem Erhalt.

(3) Von uns übergebene Unterlagen und/oder gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgeführt bzw. ausdrücklich auf diese Bezug genommen wurde.

(4) Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Aufraggebern überlassenen Unterlagen verbleibt bei uns. Unsere Angebote und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Annahme eines Vertrages behalten wir uns trotz vorhergegangener Offerte in jedem Falle vor.

(5) Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die Geheimhaltungspflicht, so schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 €, die herabgesetzt werden kann, wenn er nachweist, dass die Verletzung unerheblich war.

(6) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegen- stände, die wir dem Auftraggeber zur Herstellung überlassen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftraggebers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(7) Sollen mit den im Bereich Förderanlagen in Auftrag genommenen Liefergegenständen bzw. Anlagen Produkte mit uns unbekannten Fördereigenschaften gefördert werden, wie z.B. Verschiebewiderstand, Veränderung der Substanz bei Erwärmung oder Anfeuchtung oder Zusammenbringung verschiedener Komponenten i.a., ist uns eine ausreichende Menge des betreffenden Produktes für Versuchszwecke zu überlassen. Die Kosten für diese Versuche trägt der Auftraggeber.

(8) Macht der Auftraggeber unzureichende, falsche oder irreführende Angaben über das Förderprodukt oder verzichtet er auf vorhergehende Förderversuche, so haften wir nicht für etwaige Schäden oder Mängel, die auf einen dieser Umstände zurückzuführen sind.

(9) Bei Überlassung von Konstruktionsunterlagen im Ganzen oder im Detail oder der Bestimmung von Größe, Abmessungen, Materialbeschaffenheit usw. der Liefergegenstände und/oder Leistungsdaten der Antriebe durch den Auftraggeber, ist dieser für die Vorgaben bzw. Angaben verantwortlich. Wir schulden insoweit nur eine ordnungs- gemäße und werkstattgerechte Ausführung. Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat.

III. Lieferzeit

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen des Auftrages und nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfristen in der Auftragsbestätigung gelten als unverbindlich. Die Einhaltung unserer Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen setzt auch ansonsten die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere aller vorbereitenden Maßnahmen und bauseitigen Leistungen aus diesem Vertrag voraus. Die Leistungsfrist verlängert sich entsprechend, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Konstruktion beginnt erst mit Eingang der ersten Teilzahlung.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder dessen Aufstellung/Montage von erheblichem Einfluss sind und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Eine Vertragsstrafe ist in keinem Fall geschuldet.

(4) Für unsere Haftung im Falle des Lieferverzuges gilt folgendes: Beruht der Verzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder sogenannten „Kardinalpflicht“, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen richtet sich die Haftung im Falle des Lieferverzuges nach den gesetzlichen Regelungen.

(5) Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten:

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung/Montage, sobald die betriebsfertige Sendung unser Unternehmen fristgemäß verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung/Montage, sobald der Liefergegenstand betriebsbereit ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

(6) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Auftraggeber über, auch wenn wir frei Bestimmungsort liefern; bei Lieferung mit Aufstellung/Montage am Tage ihrer Betriebsbereitschaft.

IV. Annahmeverzug – Kündigung

(1) Für den Annahmeverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sofern eine Handlung, Mitwirkung oder Beistellung des Auftraggebers vereinbart ist, gerät dieser in Annahmeverzug, wenn er die vereinbarte Handlung, Mitwirkung oder Beistellung innerhalb der ihm von uns gesetzten Frist nicht bewirkt. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so können wir nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz unserer Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, es sei denn es handelt sich um Exportware, für die keine Umsatzsteuer auszuweisen ist.

(2) Die Preise gelten ab Werk ohne Verpackung. Diese wird zum Selbstkostenpreis berechnet, aber nicht zurückgenommen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis sonstige Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungs- gemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) nicht ein.

(3) Vom Besteller nach Auftragsbestätigung gewünschte Umänderungen in der Konstruktion des Liefergegenstandes können wir nur insoweit kostenlos berücksichtigen, als uns hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Änderungen, die auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen werden, stellen wir ausnahmslos in Rechnung. Alle Zahlungen sind vereinbarungsgemäß zu leisten, frei unserer Zahlstelle, ohne irgendwelche Abzüge und wie auf der Rechnung angegeben.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, werden Zahlungen mit Zugang der entsprechenden Rechnung fällig. Der Auftraggeber kommt 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch uns bedarf.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn es sich um geringfügige Gegenansprüche handelt, etwa wenn Teile der Dokumentation fehlen.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

(3) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

(4) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Ist der Auftraggeber nicht derjenige, der die Verbindung oder Vermischung bewirkt, haftet er dafür, dass wir die vorstehenden Rechte erhalten.

(5) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(6) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen uns Miteigentumsanteile zustehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

(7) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag vorstehende Bestimmungen entsprechend.

(8) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Montage

Falls die Montage durch uns übernommen wird, ist dies in einem separaten Vertrag zu regeln. Es gelten dafür unsere besonderen Montagebestimmungen.

VIII. Inbetriebnahme – Betriebsbereitschaft

(1) Am Aufstellungsort findet im Regelfall zunächst eine Kaltinbetriebnahme mit an- schließender Warminbetriebnahme statt. Treten während des Betriebs Störungen auf, sind diese vom Auftraggeber in geeigneter Weise etwa durch Videos, Fotos und technische Protokolle unter Darlegung sämtlicher relevanter Parameter zu dokumentieren und dem Auftragnehmer per E-Mail mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird anhand dieser Dokumentation innerhalb von drei Tagen durch fernmündliche oder fernschriftliche Beratung versuchen, die Störungen zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer vor Ort mit dem Beheben dieser Störungen spätestens innerhalb weiterer 72 h (Mo. – Fr.) auf seine Kosten beginnen. Die Frist verlängert sich, soweit sie nicht in die Arbeitswoche nach Europäischer Zeit fällt. Der Auftraggeber wird über den Verlauf und die Ergebnisse der Inbetriebnahme ein Protokoll anfertigen, das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Das Protokoll gibt Auskunft über die durch- geführte Leistungsprüfung, eventuell festgestellte Mängel, den gegenwärtigen Leistungsstand und den Beginn des Gewährleistungszeitraumes.

(2) Führt die Inbetriebnahme nicht zu erheblichen Mängeln oder erhebt der Auftraggeber nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Kaltinbetriebnahme eine Mängelrüge, gilt die Anlage bzw. das Anlagenteil als betriebsbereit. Die Nutzung oder Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes durch den Aufraggeber gilt als Erklärung der Betriebsbereitschaft.

(3) Vorbehalte wegen eines Mangels müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen. Auf Verlangen stellt der Aufraggeber eine Videodokumentation des regulären Betriebsvorgangs zur Verfügung, um eine Überprüfung des Mangels zu ermöglichen.

IX. Gewährleistung – Pflichtverletzung – Verjährung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Grundsätzlich sind alle Lieferungen des Auftragnehmers sofort nach Eingang zu untersuchen. Etwaige Auffälligkeiten bei Verpackung, äußerem Anschein der Liefergegenstände sowie Anzahl der Packstücke sind unverzüglich zu dokumentieren (Fotos, Video) und dem Auftragnehmer binnen zwei (2) Werktagen per E-Mail mitzuteilen. Dies gilt auch für später entdeckte Mängel. Zeigen sich bei Montage, Installation, Probeläufen oder Inbetriebnahme Auffälligkeiten oder Probleme, die auf Mängel hindeuten, sind diese in geeigneter Weise zu dokumentieren (Fotos, Video, technische Protokolle mit Darlegung sämtlicher relevanter Parameter) und dem Auftragnehmer binnen fünf (5) Werktagen per Email mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gilt die (Teil-)Lieferung als genehmigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Verlangen sämtliche Informationen mitzuteilen, die im Zusammenhang mit den beobachteten Problemen relevant sein können.

(2) Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Gewährleistungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Auftraggebers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Erzeugnisse bei uns. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder den Lieferpreis durch Erklärung uns gegenüber zu mindern (Minderung).

(3) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung, sofern und soweit einer dieser Umstände einen Mangel bzw. Schaden herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Aufraggeber oder Dritte vorliegt. Eine Haftung für normale Abnutzung (Verschleiß) ist ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.

(4) Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt im Regelfall 24 Monate und beginnt mit der Übergabe. Diese Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches.

X. Haftungsbeschränkung

(1) Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb grundsätzlich nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Vermögensschäden des Auftraggebers. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer vorübergehenden Ersatzbeschaffung, wie z.B. Mietwagenkosten, ist ausgeschlossen.

(3) Unberührt bleiben weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie.

XI. Höhere Gewalt

(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

(3)  Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

XII. Härtefallklausel

(1) Eine Vertragspartei ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet, auch wenn die Ereignisse die Erfüllung schwieriger gemacht haben, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigterweise erwartet werden konnte.

(2) Wenn eine Vertragspartei ungeachtet von Absatz 1 dieser Klausel nachweist, dass: a) die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle, welches vernünftigerweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erwartet werden konnte; und dass b) die Vertragspartei das Ereignis oder seine Folgen nicht in zumutbarer Weise hätte vermeiden oder überwinden können, sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Geltendmachung dieser Klausel alternative Vertragsbedingungen auszuhandeln, die eine angemessene Überwindung der Folgen des Ereignisses ermöglichen.

(3) Wenn Absatz 2 dieser Klausel Anwendung findet, die Parteien jedoch nicht in der Lage waren, alternative Vertragsbedingungen gemäß jenem Absatz zu vereinbaren, ist jede Partei berechtigt, das zuständige Gericht zu ersuchen, den Vertrag mit Hinblick auf die Wiederherstellung des Gleichgewichts anzupassen oder den Vertrag gegebenenfalls aufzulösen.

XIII. Anzuwendendes Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

XIV. Schiedsgerichtsbarkeit – Gerichtsstand – Erfüllungsort – Gefahrübergang

(1) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

(2) Der Ort des Schiedsverfahrens ist Hamburg. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist, soweit der Aufraggeber seinen Sitz im nicht deutschsprachigen Ausland hat, Englisch.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

XV. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; der geschlossene Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem Sinn und Zweck dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen wirtschaftlich am Nächsten kommt.